Informationen zur Energiepreisbremse Gas

Aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung den Weg für eine Energiepreisbremse freigemacht, die eine Entlastung bei den monatlichen Strom- und Gaskosten vorsieht. Neben privaten Haushalten sollen hiervon vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Energiepreisbremse gilt ab Beginn des Jahres 2023, wobei eine Berücksichtigung der Entlastungen ab dem März 2023 erfolgt. Die gute Nachricht ist, dass auch für die Monate Januar und Februar 2023 die monatliche Entlastung im März rückwirkend berücksichtigt wird. Die gesetzlichen Regelungen gelten zunächst bis zum Ende des Jahres 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist möglich.

Sie erhalten als unser Gas-Kunde Ende Februar 2023 ein persönliches Informationsschreiben mit der Berechnung Ihrer monatlichen Entlastung. Bis dahin bitten wir Sie, Ihre neuen Abschläge, die Sie der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 entnehmen, ohne Änderungen zu begleichen. Ihr Abschlag im Februar ist, wie auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen, fällig.

Wichtig: Es gibt bei der GVL keinen Abschlag im Januar! Der erste Abschlag ist im Februar fällig. Dieser deckt rückwirkend den Monat Januar ab. Als Kunde erhalten Sie somit im März folgende zwei Gutschriften: eine Gutschrift für den Abschlag Februar (für den Monat Januar) und eine Gutschrift für den Abschlag März (für den Monat Februar). Die Gutschriften im Rahmen der Energiepreisbremsen erfolgen auf Ihren monatlichen Abschlag.

Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr profitieren von einem Gaspreis, der bei 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 % des Stand September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt wird.

Für Verbraucher bedeutet dies: 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs für 2023 werden bei den genannten 12 ct/kWh gedeckelt. Aus der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Arbeitspreis ergibt sich das individuelle Entlastungskontingent. Hieraus folgt der monatliche Entlastungsbetrag, welcher dann ab März 2023 in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt wird. Der übrige Verbrauch wird zum vereinbarten Preis des Energielieferanten abgerechnet.

Beispielrechnung:
Ein Haushaltskunde hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Sein Arbeitspreis brutto liegt bei 16,20 Ct/kWh.

Differenzbetrag = 16,20 Ct/kWh – 12 Ct/kWh = 4,20 Ct/kWh
Entlastungskontingent = 80% von 20.000 kWh = 16.000 kWh
→ (4,20 Ct/kWh x 16.000 kWh) / 12 = 672 Euro / 12 = 56,00 Euro (monatlicher Entlastungsbetrag)

Sollten Sie weniger als prognostiziert verbrauchen, wächst der Anteil des staatlich subventionierten und gedeckelten Gaspreises. Bei 80 % Verbrauch, also 20 % Einsparung, im Vergleich zum prognostizierten Verbrauch, unterfällt Ihr gesamter Verbrauch dem Preisdeckel. Energieeinsparungen können deshalb auch während der Dauer der Preisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.