Gaspreisbremse 2 für Gas und Wärme

Die Deckelung des Gas- und Wärmepreises wird ab 1. März 2023 umgesetzt. Die Monate Januar und Februar 2023 werden rückwirkend mit angerechnet. Bei Gas wird der Preis bei 12 Cent pro Kilowattstunde brutto – also inklusive Umlagen und Steuern – gedeckelt, bei Wärme gilt eine Preisgrenze von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Preis gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Der Vorjahresverbrauch berechnet sich anhand der Jahresverbrauchsprognose, auf der die Abschlagszahlung im September 2022 basiert; für den darüber hinaus gehenden Verbrauch zahlen private Haushalte und kleinere und mittlere Unternehmen den normalen Vertragspreis.

Die Gas- und Wärmepreisbremse wirkt für das gesamte Jahr 2023.

Wie wird meine monatliche Entlastung berechnet?

Monatlicher Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) ≤ Höchstgrenze für Unternehmen / 12


 

Beispielrechnung:
Ein Haushaltskunde hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Sein Arbeitspreis brutto liegt bei 16,20 Ct/kWh.

Differenzbetrag = 16,20 Ct/kWh – 12 Ct/kWh = 4,20 Ct/kWh
Entlastungskontingent = 80% von 20.000 kWh = 16.000 kWh
→ (4,20 Ct/kWh x 16.000 kWh) / 12 = 672 Euro / 12 = 56,00 Euro (monatlicher Entlastungsbetrag)


 

Differenzbetrag = den für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarter Arbeitspreis abzüglich des gesetzlich festgelegten Referenzpreises (wenn dieser den Arbeitspreis übersteigt, beträgt der Differenzbetrag null).

Referenzpreis = 12 Ct/kWh einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. Werden die Entgelte nicht durch den Erdgaslieferanten erhoben, reduziert sich der Referenzpreis um diese.

Entlastungskontingent = es beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs.
- Bei SLP-Kunden (Haushalte und Unternehmen mit geringem Verbrauch) ist der Jahresverbrauch maßgeblich, der im Monat September 2022 prognostiziert wurde.
- Bei RLM-Kunden ist der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle für das Kalenderjahr 2021 relevant.

Die Finanzierung dieses Entlastungspaketes wird aus Bundesmitteln bereitgestellt.